Wer zur Abschlussarbeit zugelassen ist und sich in der Bearbeitungszeit seiner Abschlussarbeit befindet und alle anderen Module erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich exmatrikulieren. Wer sich aufgrund dieser Bedingungen vor dem 1.10.25 exmatrikuliert, wechselt nicht in die Prüfungsordnung von 2020.
Begründung:
Das Prüfungsverfahren wurde zum Zeitpunkt der Immatrikulation durch die Zulassung zur Abschlussarbeit eröffnet und wirkt damit auch über die Exmatrikulation hinaus.
Kategorien:
Abschlussarbeiten,
Weitere Fragen zur Prüfungsorganisation