Begutachtung von Abschlussarbeiten
Zwei. Sollten die Bewertungen der beiden Gutachter*innen um zwei volle Notenstufen oder mehr voneinander abweichen oder eine bzw. einer der beiden Gutachter*innen die Arbeit mit nicht bestanden bewerten, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer und die beiden besten Bewertungen werden berücksichtigt, sofern die Arbeit darin mit bestanden bewertet wurde.
Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Die Bachelorarbeit wird dabei doppelt gewichtet.
Beim Master wird sie einfach gewichtet.
Der/die Erstgutachter*in ergibt sich in der Regel aus dem gewählten Thema. Wer als Zweitguachter*in infrage kommt, kann unter http://www.szi.uni-bremen.de/lehre/abschlussarbeiten-2
nachgelesen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine/einer der beiden Gutachter*innen ein/eine Hochschullehrer*in der Informatik sein muss. Die Wahl des/der Zweitgutachter*in geschieht in der Regel in Absprache mit dem/der Erstgutachter*in.
Für die Anmeldung zum Kolloquium der Abschlussarbeit muss im FB3-Prüfungsamt ein von beiden Gutachter*innen unterschriebenes Formular abgegeben werden. Dieses ist im FB3-Prüfungsamt erhältlich.
Informatik und Wirtschaftsinformatik:
Siehe http://www.szi.uni-bremen.de/lehre/abschlussarbeiten-2/
Digital Media:
Siehe https://www.szi.uni-bremen.de/pruefungsorganisation/regulations-for-masters-theses/
- Wird die Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Der Antrag auf Wiederholung der Abschlussarbeit muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden. Wird der Antrag auf Wiederholung nicht fristgerecht gestellt, gilt die Arbeit als endgültig nicht bestanden.
- Bewertet nur ein/eine Gutachter*in mit nicht bestanden, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin/einen weiteren Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besten Bewertungen. Die Arbeit kann in diesem Fall nur als bestanden gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit “ausreichend” oder besser bewerten.
Es gibt keine genaue Frist für die Benennung des zweiten Gutachters/der zweiten Gutachterin.
Das Formular muss rechtzeitig vor Abgabe der Arbeit beim FB3-Prüfungsamt bei eingereicht werden, d.h. es sollte mindestens 2 Wochen vor Abgabe der Abschlussarbeit eingereicht werden, um eine reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können. Dies gilt besonders, wenn externe Gutachter*innen hinzugezogen werden sollen, da es ggf. länger dauern kann den Antrag zu bearbeiten.
Die entsprechenden Formulare sind zu finden unter
Die Gutachten müssen vor dem Kolloquium vorliegen. Dies ermöglicht den Studierenden, im Vortrag bzw. in der anschließenden Befragung zu potentiellen Kritikpunkten Stellung zu nehmen.
Im Prinzip ja. Zum einen werden von Firmen oft Themen für Abschlussarbeiten angeboten. Zum anderen ergibt sich ein solches Thema auch häufig aus dem aktuellen studentischen Job. Dabei ist jedoch einerseits zu beachten, dass man dennoch einen Betreuer oder eine Betreuerin im entsprechenden Studiengang (Informatik/Wirtschaftsinformatik/Digitale Medien) an der Universität benötigt, der/die das Thema geeignet findet. Siehe dazu auch unsere Seiten
- Prüfungsberechtigte Abschlussarbeiten (Informatik/Wirtschaftsinformatik) und
- Examiners and supervisors for Bachelor and Master Theses (Digital Media)
Zum anderen kann es problematisch sein, wenn Abschlussarbeit und Job zu eng gekoppelt sind, da das Tagesgeschäft des Jobs die erforderliche grundsätzlichere Bearbeitung des Themas im Rahmen der Abschlussarbeit nicht selten behindert. Betreuer*innen in der Firma haben nicht immer die notwendige Weitsicht für diesen potentiellen Konflikt. Betreuer*innen in der Firma können in der Regel nicht Gutachter*innen der Arbeit sein.
Um eine gewisse Unabhängigkeit der Gutachten zu gewährleisten, sollten die beiden Gutachter*innen aus verschiedenen Arbeitsgruppen stammen. Allerdings kann es begründete Ausnahmen geben.
Bachelorarbeiten: 3 Wochen nach Abgabe
Masterarbeiten: 8 Wochen nach Abgabe
Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Abschlussarbeiten begutachten müssen, kann eine angemessen längere Frist eingeräumt werden.
In der Regel ist der Betreuer oder die Betreuerin auch gleichzeitig Prüfer oder Prüferin für die Abschlussarbeit, d.h., er oder sie verfasst eines der beiden Gutachten. Die Betreuung wird häufig von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin aus der Arbeitsgruppe des Gutachters/der Gutachterin unterstützt. Bei Abschlussarbeiten in Firmen wird ein Teil der Betreuung auch häufig von Firmenmitarbeiter_innen vorgenommen. Firmenmitarbeiter_innen haben aber in der Regel keine Prüfungsberechtigung und können daher keine Gutachter_innen sein.
Kolloquium
Die Gutachten müssen vor dem Kolloquium vorliegen. Dies ermöglicht den Studierenden, im Vortrag bzw. in der anschließenden Befragung zu potentiellen Kritikpunkten Stellung zu nehmen.